RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG ZAHNTECHNIK TRITT IN KRAFT

Am 01.12.2019 tritt der Rahmenkollektivvertrag Zahntechnik für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge in Kraft.

 Ein Überblick über wesentliche Inhalte:

  • Eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigung wurde für zehn Monate ausgesetzt, d.h. sie bleibt bis 31.11.2020 wie seit Februar 2019 gültig.
  • Der vom Gesetzgeber geplante Mindestlohn von ca. € 1.500.- brutto wird nach der ersten Lohnverhandlung, für die erste Lohngruppe (z.B. Reinigungskräfte, Hilfskräfte…), mit 01.12.2020 erreicht.
  • Telearbeit ist im neuen KV nun ebenfalls berücksichtigt und möglich.
  • Zahntechniker mit Lehrabschlussprüfung steigen mit mindestens 1750 Euro brutto/monatlich (14 mal) ein, mit Zusatzqualifikation (siehe Erläuterungen im KV) sind sie mit mindestens. 1950 Euro brutto/monatlich einzustufen (14 mal).
  • Die zusätzlich zum Lohn/Gehalt (Mindesteinstufung 20 Wochenstunden) festgesetzte Zulage beträgt monatlich 1000 Euro (14 mal). Gesellschaften müssen daher Ihre (gewerberechtlichen) Geschäftsführer als Arbeiter ebenfalls mit mind. € 2800.- + € 1000.- Zulage bzw. mind. € 3800.- als Angestellte entlohnen (14 mal).
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld können wahlweise in zwei oder vier Tranchen ausbezahlt werden.

Büroangestellte in zahntechnischen Labors werden weiterhin im bereits lange gültigen Rahmenkollektivvertrag für Büroangestellte angestellt.

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WICHTIGE HINWEISE:

Um die Gefahr zu reduzieren, dass Sie unpassende Vertragsmuster verwenden oder Vertragsmuster in gesetzwidriger Weise abändern, ersuchen wir Sie aber, folgende Tipps zu beachten:

  1. Überprüfen Sie zuerst, ob das verwendete Vertragsmuster für Ihren arbeitsrechtlichen Sachverhalt passt!
  2. Nehmen Sie Änderungen nur in unbedingt notwendigem Ausmaß vor! Die Texte sind an die Bedürfnisse der Arbeitgeber angepasst und nützen die sich bietenden gesetzlichen (und kollektivvertraglichen) Möglichkeiten für Arbeitgeber aus.
  3. Im Falle von Unklarheiten wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihren arbeitsrechtlichen Berater in der Wirtschaftskammer! Dieser kann Ihre konkreten Textentwürfe durchsehen und auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen.
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Rechtslage ab 01.06.2022 | Stand 31.05.2022

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.4.2022 gilt, wurde am 14.4.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, welche ab 01.06.2022 gilt, wurde am 30.05.2022 im BGBl. II Nr. 201/2022  kundgemacht.

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 16.04.2022

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Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.04.2022 gilt, wurde am 14.04.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 (Link) kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.

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