WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR GESUNDHEITSBERUFE

Rechtslage ab 25.01.2021

Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV, welche am 21.01.2021 im BGBl. II Nr. 27/2021 kundgemacht wurde, ersetzt die bisherigen COVID-19-Verordnungen und tritt mit 25.01.2021 in Kraft.

Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick

Wichtige Änderungen ab 25.01.2021 - Kurzübersicht

  • Mindestabstand auf zwei Meter erhöht
  • FFP2-Masken für Kunden
  • Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt -> wöchentlicher Test oder FFP2-Maske

Ausgangsbeschränkungen

Für den Zeitraum von 25. Jänner 2021 bis einschließlich 3. Februar 2021, wird eine ganztägige Ausgangssperre verhängt. Das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus folgenden Gründen zulässig: 

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftigen Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
  • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (zB Spaziergänge, Joggen etc.)
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  • zur Teilnahme an Wahlen
  • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten, bestimmten Orten (z.B. Krankenanstalten) oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren
  • zur Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen 

Unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ ist insbesondere Folgendes zu verstehen: 

  • Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
  • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen (mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird)
  • Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen)
  • Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19
  • Deckung eines Wohnbedürfnisses
  • Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (zB Friedhofsbesuch)
  • Versorgung von Tieren

Betreten öffentlicher Orte

  • An öffentlichen Orten im Freien ist gegenüber anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten.
  • In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur Einhaltung des Mindestabstandes auch ein eng anliegender Mund-und Nasenschutz zu tragen.

Kundenbereiche

  • Das Betreten (inklusive des Verweilens) und das Befahren des Kundenbereichs

    • von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren (d.h. alle Verkaufsgeschäft an Konsumenten, aber nicht an gewerbliche Kunden und Großhandel),
    • Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
    • Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
    • Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen

    ist ab 26.12.2020 untersagt, dies gilt voraussichtlich bis einschließlich 07.02.2021.

    Ausgenommen ist jedoch ausdrücklich der Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungen. Es sind daher die Leistungen und Produkte der Berufsgruppen Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern ausgenommen. Erlaubt ist auch die Abholung vorbestellter Waren („Click and Collect“) in Betriebsstätten des Handels. Jedoch dürfen bei der Abholung geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden und es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten. Für den Verkauf von Medizinprodukten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungen dürfen daher die Betriebstätten geöffnet sein. Zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) sind ebenfalls weiterhin zulässig. Für den Verkauf anderer Waren an Konsumenten ist jedoch nur „Click and Collect“ (Abholung) zulässig.

    Für Schuhmacher gilt, dass der Kundenbereich für den Verkauf von Waren an Konsumenten geschlossen werden muss und auch keine körpernahmen Dienstleistungen angeboten werden dürfen. Weiterhin zulässig hingegen sind zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte, die Produktion, Reparatur und die Erbringung von anderen Dienstleistungen sowie die Lieferung. Erlaubt ist auch die Abholung vorbestellter Waren („Click and Collect“) in Betriebsstätten des Handels. Jedoch dürfen bei der Abholung geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden und es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten. Die Kundenbereiche der Schuhmacher dürfen jedoch für alle anderen zulässigen Zwecke (wie Reparatur oder Beratung) und B2B-Geschäfte betreten werden.

Beim zulässigen Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist folgendes zu beachten:

  • Der Kundenbereich darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden.
  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten.
  • Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der ausgenommenen Betriebsstätten des Handels entsprechen. Es dürfen daher im Bereich der Gesundheitsberufe ausschließlich Medizinprodukte, Heilbehelfe und Hilfsmittel an Konsumenten verkauft werden.
  • Kunden müssen eine FFP2-Maske ohne Ventil tragen.
  • Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber und Mitarbeiter gelten die Vorgaben zum Ort der beruflichen Tätigkeit (siehe Punkt „Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit“).
  • Pro Kunde müssen 10 m2 zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen, die kleiner als 10 m2 sind, darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  • Eine Unterschreitung des Mindestabstandes und/oder das Weglassen der FFP2-Maske aufgrund der Eigenart der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist bis auf wenige Ausnahmen untersagt.

Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt grundsätzlich für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt folgende Regeln (sinngemäßer Verweis auf die Regeln betreffend Kundenbereiche):

  • Kunden müssen eine FFP2-Maske ohne Ventil tragen.
  • Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber und Mitarbeiter gelten die Vorgaben zum Ort der beruflichen Tätigkeit (siehe Punkt „Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit“)
  • Pro Kunde müssen 10 m2 zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen, die kleiner als 10 m2 sind, darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.

Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Das heißt, dass bei den Betriebsstätten von Augenoptikern, Kontaktlinsenoptikern, Hörakustikern, Orthopädietechnikern, Orthopädieschuhmachern und Zahntechnikern weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

Die Bundesinnung der Gesundheitsberufe empfiehlt daher im Hinblick auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 folgende Maßnahmen für Mitgliedsbetriebe:

Stand: 22.01.2021, 8:00 Uhr

  • Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt und Kunden tragen eine FFP2-Maske.
  • Sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens zwei Meter einhalten
  • Rasche und regelmäßige Desinfektion von allen berührten Flächen, Geräten und Werkzeugen
  • Bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes:
    • Händedesinfektion für Mitarbeiter und Kunden
    • Unternehmer und Mitarbeiter tragen FFP2-Schutzmasken und möglichst zusätzlichen Körperschutz (z.B. Gesichtsschilder aus Plexiglas,…); Kunden tragen ebenfalls FFP2-Masken
    • Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt tragen geeignete Schutzhandschuhe
  • Weisen Sie mit einem geeigneten Aushang auf die Maßnahmen hin
  • Wenn Kunden Symptome wie Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit,… zeigen, führen Sie eine Betreuung nur im dringenden Notfall durch und stellen Sie sicher, dass sowohl Mitarbeiter als auch Kunden, die Schutzausrüstung mit dem höchsten Schutzniveau, sofern diese zur Verfügung steht, tragen
  • Ohne entsprechende Schutzausrüstung kann eine Versorgung nicht empfohlen werden
  • Sollte ein Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten, verständigen Sie umgehend die Gesundheitsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat bzw. den Amtsarzt, unter der Telefonnummer 1450

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit

Beim Betreten von Arbeitsorten ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen ein Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Zusätzlich dürfen Arbeitsorte durch

  • Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen,
  • Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
  • Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  • Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,

nur betreten werden, wenn

  • spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR- oder LAMP-Test) durchgeführt wird*, und dessen Ergebnis negativ ist; oder
  • bei unter anderem Kundenkontakt durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder Maske mit äquivalentem bzw. höherem Schutzniveau getragen wird.

*Über den durchgeführten Test ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.

Als Arbeitsorte gelten auch auswärtige Arbeitsstellen, an den Arbeiten ausgeführt werden.

Hinweis: Beachten Sie den General-Kollektivvertrag mit wichtigen arbeitsrechtlichen und betrieblichen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für flächendeckende, regelmäßige COVID-19-Tests geeinigt

Wir empfehlen in der Werkstatt besonderen Augenmerk auf Arbeiternehmerschutz zu legen:

Halten Sie daher oben stehende Maßnahmen ein und legen Sie besonderen Augenmerk auf die bestehenden Hygienevorschriften ihrer Branche. -> weitere branchenspezifische Informationen

Weitere Informationen:

RECHTSGRUNDLAGEN

3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV

Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.

Vereinfachungen bei der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)

Stand: 22

Editorial Rot&Weiss 6/2023: Weiter für die Zahntechnik von morgen

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es hat sich eine Menge getan - aber die Arbeit wird uns auch 2024 nicht ausgehen. Das vergangene Jahr, das in Kürze Geschichte sein wird, stand für uns als Bundesinnung der Zahntechnik in vielerlei Hinsicht im Zeichen der Aus- und Weiterbildung...

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Editorial Rot&Weiss 5/2023: Zeigen, was Zahntechnik kann

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Ein Blick genügt. Wenn man sich moderne Labore ansieht, besteht gar kein Zweifel daran, dass nichts mehr ist, wie es war. Die Zahntechnik von heute hat kaum noch etwas mit dem Lehrberuf gemein, den viele von uns in den vergangenen Jahrzehnten erlernt haben. Verstaubtes, lautes Arbeiten, in vielerlei Hinsicht rein handwerklich – das gibt es nicht mehr...

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AUVA Leitfaden für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker

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Die AUVA hat in intensiver Zusammenarbeit mit der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, diesen Leitfaden zur Arbeitsplatzevaluierung für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker erstellt.

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In der Akademie für Österreichs Zahntechnik (AÖZ) bleibt alles beim Alten. Und das ist eine gute Nachricht. Das betrifft natürlich nicht ihre Ausstattung, ihre Lehrangebote und die laufende Evaluierung und Adaptierung. Denn diese müssen sich laufend ändern...

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Der Wissensdurst ist groß, ebenso ist es die Begeisterung dafür, was hier gelehrt und vor allem gelernt wird. Und das ist tatsächlich eine ganze Menge. Die Stimmung unter den Studierenden, die an der Fachhochschule Kärnten seit vergangenem Februar den Master-Lehrgang „Digitale Dentaltechnik“ absolvieren, ist, man kann es nicht anders sagen, ausgezeichnet...

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Wir müssen Neues lernen, und zwar laufend. Das gilt als Grundprinzip natürlich schon immer. Denn nur, wer sich weiterentwickelt, kann beruflich immer wieder erfolgreich sein, nur wer am Ball bleibt, wird ein Unternehmen nachhaltig gut aufstellen können. In der Zahntechnik gilt es gerade aber umso mehr, weil sie sich in einem massiven Wandel befindet. Und damit umzugehen heißt eben: dazu lernen. Im März fand in Köln wieder die Internationale Dentalschau (IDS) statt...

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2023 liegt nur noch wenige Wochen vor uns und mit dem neuen Jahr wird sich auch in Österreichs Zahntechnik vieles bewegen. So beginnt im Februar das neue Masterstudium „Digitale Dentaltechnik“ an der Fachhochschule Kärnten. Der berufsbegleitende Lehrgang wird Zahntechnikermeistern, Zahnärzten und Absolventen unterschiedlicher technischer Studien wichtiges Rüstzeug für die Zahntechnik und Dentalbranche von morgen mitgeben...

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Die Zahntechnik hat sich verändert – und sie wird es weiter tun. In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung ändern sich so gut wie alle technischen Voraussetzungen, unter denen wir arbeiten. Was gestern noch in kleinteiliger Handarbeit gefertigt werden musste, entsteht nun – nach reiflicher Planung durch uns als Experten – in ganz neuen Verfahren...

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Im November geht die österreichische Zahntechnik einen großen Schritt in die Zukunft. An der Fachhochschule Villach läuft dann der neue Masterlehrgang „Digitale Dentaltechnik“ an. Als Standesvertretung der Zahntechniker haben wir die Inhalte und den Aufbau des 5-semestrigen Studiums maßgeblich mitgestaltet...

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Erfolgreiche Arbeit und gute Ausbildung sind in einem technischen Beruf immer auch eine Frage der Ausstattung. Das gilt in der Zahntechnik in Zeiten digitaler Technologien heute mehr denn je....

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 01.06.2022

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Rechtslage ab 01.06.2022 | Stand 31.05.2022

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.4.2022 gilt, wurde am 14.4.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, welche ab 01.06.2022 gilt, wurde am 30.05.2022 im BGBl. II Nr. 201/2022  kundgemacht.

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 16.04.2022

WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 16.04.2022

Rechtslage ab 16.04.2022 | Stand 15.04.2022

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.04.2022 gilt, wurde am 14.04.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 (Link) kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.

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