WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Letztes Update: So, 07.02.2021
Rechtslage ab 08.02.2021
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche ab 08.02.2021 gilt, wurde im BGBl. II Nr. 58/2021 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Kurzübersicht
- Ausgangsbeschränkungen nur mehr in der Nacht (20:00 bis 6:00 Uhr)
- Der gesamte Handel hat wieder geöffnet und alle Dienstleistungen dürfen wieder angeboten werden.
- Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Kunde. Gilt nicht für Gesundheitsdienstleitungen.
- Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt -> wöchentlicher Test oder FFP2-Maske.
- Getestete Betreiber und Arbeitnehmer müssen an Arbeitsorten dennoch zumindest eine herkömmliche MNS-Maske tragen, sofern Kontakt mit anderen Personen (z.B. Kunden, Kollegen) nicht verlässlich ausgeschlossen ist. Dies gilt derzeit auch im Freien.
Hinweis: Für Gesundheitsdienstleistungen sind keine Zutrittstests notwendig
siehe FAQ-Dokument "Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen" (PDF, 97 KB) des Sozialministeriums. Schuhmacher gelten ebenfalls nicht als körpernahe Dienstleister
Ausgangsbeschränkungen
Für den Zeitraum von 8. Februar 2021 bis zum Ablauf des 17. Februar 2021, werden nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr verhängt. Das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus folgenden Gründen zulässig:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftigen Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (zB Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- zur Teilnahme an Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten, bestimmten Orten (z.B. Krankenanstalten) oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren
- zur Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen
Unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ ist insbesondere Folgendes zu verstehen:
- Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
- Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen (mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird)
- Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen)
- Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19
- Deckung eines Wohnbedürfnisses
- Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (zB Friedhofsbesuch)
- Versorgung von Tieren
Betreten öffentlicher Orte
- An öffentlichen Orten im Freien ist gegenüber anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten.
- In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur Einhaltung des Mindestabstandes auch eine FFP2-Maske zu tragen.
Kundenbereiche
Das Betreten (inklusive des Verweilens) und das Befahren der Kundenbereiche ist unter folgenden Voraussetzungen wieder möglich:
- Gegenüber anderen Personen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
- Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
- Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben für den Ort der beruflichen Tätigkeit (siehe Punkt „Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit“).
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen. Hinweis: gilt nicht für Gesundheitsdienstleistungen.
- Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen.
Eine Unterschreitung des Mindestabstandes und/oder das Weglassen der FFP2-Maske aufgrund der Eigenart der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Für die Gesundheitsberufe (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern) und auch die Schuhmacher deutet dies, dass alle Verkaufsräume und Kundenbereiche wieder geöffnet werden dürfen und auch wieder alle Dienstleistungen angeboten werden dürfen. Dabei sind jedoch die oben genannten Vorgaben einzuhalten.
Für die Gesundheitsberufe gelten zusätzlich die Vorgaben für Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (siehe Punkt „Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“.)
Hinweis: Schuhmacher gelten nicht als köpernahe Dienstleister, auch wenn kurzzeitig für z.B. Anmessen oder Anproben der Mindestabstand unterschritten wird. Hier müssen jedoch zusätzliche Schutzmaßen ergriffen werden.
- Weitere Informationen zu Einschränkungen in den Betrieben (siehe Einschränkungen in Betriebsstätten)
- Infos zu betrieblichen Testungen: Betriebliche Testungen: Teststraßen, Testkits, Kostenbeitrag - WKO.at
Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist bis auf wenige Ausnahmen untersagt.
Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt grundsätzlich für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt folgende Regeln (sinngemäßer Verweis auf die Regeln betreffend Kundenbereiche):
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
- Kunden müssen eine FFP2-Maske ohne Ventil tragen.
- Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber und Mitarbeiter gelten die Vorgaben zum Ort der beruflichen Tätigkeit (siehe Punkt „Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit“)
Hinweis: Es gibt keinen Verweis auf die Regelung für die m²-Beschränkungen oder die Regeln für die köpernahen Dienstleistungen. Für Gesundheitsdienstleistungen sind daher derzeit keine Zutrittstests notwendig (siehe dazu auch FAQ-Dokument "Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen" (PDF, 97 KB) des Sozialministeriums).
Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Das heißt, dass bei den Betriebsstätten Zahntechnikern weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen sind.
Die Bundesinnung der Gesundheitsberufe empfiehlt daher im Hinblick auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 folgende Maßnahmen für Mitgliedsbetriebe:
Stand: 22.01.2021, 8:00 Uhr
- Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt und Kunden tragen eine FFP2-Maske.
- Sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens zwei Meter einhalten
- Rasche und regelmäßige Desinfektion von allen berührten Flächen, Geräten und Werkzeugen
- Bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes:
- Händedesinfektion für Mitarbeiter und Kunden
- Unternehmer und Mitarbeiter tragen FFP2-Schutzmasken und möglichst zusätzlichen Körperschutz (z.B. Gesichtsschilder aus Plexiglas,…); Kunden tragen ebenfalls FFP2-Masken
- Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt tragen geeignete Schutzhandschuhe
- Weisen Sie mit einem geeigneten Aushang auf die Maßnahmen hin
- Wenn Kunden Symptome wie Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit,… zeigen, führen Sie eine Betreuung nur im dringenden Notfall durch und stellen Sie sicher, dass sowohl Mitarbeiter als auch Kunden, die Schutzausrüstung mit dem höchsten Schutzniveau, sofern diese zur Verfügung steht, tragen
- Ohne entsprechende Schutzausrüstung kann eine Versorgung nicht empfohlen werden
- Sollte ein Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten, verständigen Sie umgehend die Gesundheitsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat bzw. den Amtsarzt, unter der Telefonnummer 1450
Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
Beim Betreten von Arbeitsorten ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten und ein Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Zusätzlich dürfen Arbeitsorte durch
- Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
- Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
- Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
- Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn
- spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR- oder LAMP-Test) durchgeführt wird*, und dessen Ergebnis negativ ist; oder
- bei unter anderem Kundenkontakt durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder Maske mit äquivalentem bzw. höherem Schutzniveau getragen wird.
*Über den durchgeführten Test ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Als Arbeitsorte gelten auch auswärtige Arbeitsstellen, an den Arbeiten ausgeführt werden.
Hinweis: Beachten Sie den General-Kollektivvertrag mit wichtigen arbeitsrechtlichen und betrieblichen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für flächendeckende, regelmäßige COVID-19-Tests geeinigt
Wir empfehlen in der Werkstatt besonderen Augenmerk auf Arbeiternehmerschutz zu legen:
- weitere arbeitsrechtliche Informationen (siehe Arbeits- und Sozialversicherungsrecht)
Halten Sie daher oben stehende Maßnahmen ein und legen Sie besonderen Augenmerk auf die bestehenden Hygienevorschriften ihrer Branche. -> weitere branchenspezifische Informationen
RECHTSGRUNDLAGEN
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Änderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV und 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV
Weitere Informationen:
- Übersicht und ausführliche FAQ
- Informationen vom Sozialministerium
- Coronavirus-Checkliste für Unternehmen
- Infos zur Corona-Kurzarbeit
- Finanzielle Unterstützung für Betriebe
- Factsheet zum neuen Ausfallsbonus
RECHTSGRUNDLAGEN:
4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
Weitere branchenspezifische Informationen
Vereinfachungen bei den Krankenkassen
Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)
Stand: 08