WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER

Rechtslage ab 1.11.2021 | Stand 2.11.2021

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, welche ab 01.11.2021 gilt, wurden am 25.10.2021 im BGBl. II Nr. 441/2021 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.

Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick

Wichtige neue Regelungen ab 1.11.2021 – Kurzübersicht

NEU: 3G-Pflicht am Arbeitsplatz

  • ab 1. November: 3-G-Nachweis am Arbeitsort oder durchgehend FFP2-Pflicht
  • ab 15. November: Betreten des Arbeitsortes ist nur noch mit 3-G-Nachweis zulässig

Weitere Infos: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at

Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für NiederösterreichSalzburg und Wien.

Allgemeine Bestimmungen

Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.

Nachweise:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr dient ein

  • 1-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung
  • 2-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung
  • 2,5-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer PCR-Test
  • 3-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer Test (PCR oder Antigen)

Ausnahme:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (Sonderregelung Wien: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis).

Betreten öffentlicher Orte

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske (FFP2-Maske) zu tragen.

Kundenbereiche

In Verkaufsräumen und Kundenbereichen von Gesundheitsberufen (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern) und auch den Schuhmachern haben Kunden, die keinen 3-G-Nachweis vorweisen können, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. 

Kunden, die einen 3-G-Nachweis haben, müssen daher keine FFP2-Maske tragen. Der 3-G-Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereithalten.

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit

Ab dem 1.11.2021 ist am Arbeitsplatz ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nötig. Dies für gilt für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Bis einschließlich 14.11.2021 gilt eine Übergangsfrist: In der Arbeitsstätte muss in dieser Zeit durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden, wenn man keinen 3-G-Nachweis besitzt.

Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.

Hinweis:
Die Betriebsstätten der Berufsgruppen Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern gelten grundsätzlich nicht als Orte, an den Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV

Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.

Weitere branchenspezifische Informationen

Vereinfachungen bei den Krankenkassen

Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)

Stand: