WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Rechtslage ab 1.11.2021 | Stand 2.11.2021
Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, welche ab 01.11.2021 gilt, wurden am 25.10.2021 im BGBl. II Nr. 441/2021 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Wichtige neue Regelungen ab 1.11.2021 – Kurzübersicht
NEU: 3G-Pflicht am Arbeitsplatz
- ab 1. November: 3-G-Nachweis am Arbeitsort oder durchgehend FFP2-Pflicht
- ab 15. November: Betreten des Arbeitsortes ist nur noch mit 3-G-Nachweis zulässig
Weitere Infos: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Niederösterreich, Salzburg und Wien.
Allgemeine Bestimmungen
Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.
Nachweise:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr dient ein
- 1-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung
- 2-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung
- 2,5-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer PCR-Test
- 3-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer Test (PCR oder Antigen)
Ausnahme:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (Sonderregelung Wien: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis).
- Detailinfos finden Sie den FAQ der WKÖ: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at und im Leitfaden des BMSGPK (PDF)
- WKO Aushang: Bundesländer, Wien (PDF)
Betreten öffentlicher Orte
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske (FFP2-Maske) zu tragen.
Kundenbereiche
In Verkaufsräumen und Kundenbereichen von Gesundheitsberufen (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern) und auch den Schuhmachern haben Kunden, die keinen 3-G-Nachweis vorweisen können, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
Kunden, die einen 3-G-Nachweis haben, müssen daher keine FFP2-Maske tragen. Der 3-G-Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereithalten.
- Weitere Informationen: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
Ab dem 1.11.2021 ist am Arbeitsplatz ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nötig. Dies für gilt für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Bis einschließlich 14.11.2021 gilt eine Übergangsfrist: In der Arbeitsstätte muss in dieser Zeit durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden, wenn man keinen 3-G-Nachweis besitzt.
- Mehr Infos finden Sie in den FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
- WKO Aushang: Bundesländer, Wien (PDF)
Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.
Die Betriebsstätten der Berufsgruppen Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern gelten grundsätzlich nicht als Orte, an den Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
Weitere branchenspezifische Informationen
Vereinfachungen bei den Krankenkassen
Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)
Stand: