MEDIZINPRODUKTEABGABE

Zahntechniker stellen Zahnersatz her. Und Zahnersatz ist ein Medizinprodukt. Das sieht auch der Gesetzgeber so. Seit 2011 gibt es die so genannte Medizinprodukteabgabe. Heuer wurden die Bestimmungen dazu geändert. Was ist neu?

Zahnersatz ist auch vor dem Gesetz nicht gleich Zahnersatz. Es gibt – ganz grob unterteilt – festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz. Und dieser Unterschied, der auch in der Verordnung zur Medizinprodukteabgabe festgeschrieben ist, kostet ein durchschnittliches zahntechnisches Labor in Österreich Geld. Genauer gesagt sind es in aller Regel 300 Euro im Jahr.
Denn die werden fällig, wenn jemand im Inland mit Medizinprodukten wie Zahnersatz handelt. Das tun Zahntechniker, keine Frage. Konkret sind sie für festsitzenden Zahnersatz abgabepflichtig. Der fällt unter die Produktklasse IIa, für die wiederum die oben genannten 300 im Jahr zu zahlen sind. Für herausnehmbaren Zahnersatz zahlen andere. Aber dazu unten.

Die Medizinprodukteabgabe wird allen vorgeschrieben, die ihre Medizinprodukte an so genannte Letztverbraucher abgeben. Die Meinungen darüber, was Letztverbraucher sind, gehen allerdings auseinander. Während die Bundesinnung der Zahntechniker Patienten als Letztverbraucher sieht, sind es laut Verordnung auch Krankenanstalten und Zahnärzte.

Wie diese Definition begründet wird? Durch eine weitere Definition. So gelten festsitzende Zahnersätze wie Brücken, Kronen und Implantate als „Heilbehelfe“. Zahnärzte setzen diese „Heilbehelfe“ im Rahmen von „Heilbehandlungen“ bei Patienten ein. Und jene, die Medizinprodukte im Rahmen von Heilbehandlungen verwenden, gelten in der Bestimmung als Letztverbraucher.

Das wiederum führt dazu, dass sowohl Zahnärzte und Zahntechniker Medizinprodukteabgabe zahlen müssen. Zahnärzte führen sie für herausnehmbaren Zahnersatz ab, bei dem wiederum erst die Patienten als Letztverbraucher gelten.

Generell gilt die Abgabepflicht ab einem Jahresumsatz mit Medizinprodukten von 30.000 Euro oder mehr. Der Betrag wird pauschal eingehoben. Die Medizinprodukteabgabe wurde bereits 2011 eingeführt. Sie wird vom Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASG) eingehoben, das dem Gesundheitsministerium nachgeordnet ist. Das BASG und die dazugehörige AGES MEA sind in Österreich Zulassungsstelle und Aufsichtsorgane für Arzneimittel und den Medizinproduktemarkt. Das Geld, das es kostet, diese Aufgaben wahrzunehmen, soll zu einem Teil mit der Medizinprodukteabgabe aufgebracht werden. Die Abgabe wird also nicht nur an das BASG abgeführt – sie bleibt auch dort.

Festsitzender Zahnersatz, der ins Ausland verkauft wird, wird übrigens nicht zu dem Umsatz gerechnet, der zur Abgabepflicht führt. Allerdings gibt es auch in anderen Ländern, Deutschland etwa, ähnliche Abgaben ab bestimmten Umsätzen. Im ungünstigsten Fall zahlen Labors also zweimal.

Bis 2016 war es in Österreich so, dass kein Betrieb belangt werden konnte, wenn er sich nicht für die Medizinprodukteabgabe anmeldete. Erst heuer erging mit der Neuerung die Aufforderung an Betriebe sich selbst zu registrieren und die Abgabe für 2015 nachzuzahlen. Es gibt also keine Vorschreibung für die Medizinprodukteabgabe, jeder Betrieb ist verpflichtet, sich selbst einzustufen und die Abgabe an das BASG zu überweisen. Die Frist 2016 endete am 2. September. All jene, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt haben, müssen damit rechnen, noch einmal 100 Euro drauflegen zu müssen. Auch sonst – ebenfalls eine Neuerung seit heuer – gibt es Sanktionsmöglichkeiten: Über Magistrate oder Bezirkshauptmannschaften und in weiterer Folge über Bezirksgerichte bekommt das BASG Vollmachten zur Exekution nicht geleisteter Abgaben. Unternehmen, die wiederholt nicht zahlen müssen mit weitaus drastischeren Verwaltungsstrafen rechnen. Je nachdem können nicht gezahlte Beiträge dann bis zu 25.000 Euro kosten.

Euer Richard Koffu
Bundesinnungsmeister

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