WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Letztes Update: Mi, 09.12.2020
Rechtslage ab 07.12.2020
Die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung welche am 04.12.2020 im BGBl. II Nr. 544/2020, kundgemacht wurde, ersetzt die bisherige COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft.
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Ausgangsbeschränkungen
Für den Zeitraum von 7.12.2020, 0:00 Uhr, bis inkl. 16.12.2020, 24:00 Uhr, wird eine nächtliche Ausgangssperre verhängt. Das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs ist von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr nur aus folgenden Gründen zulässig:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftigen Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (zB Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- zur Teilnahme an Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben
- zur Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen
Unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ ist insbesondere Folgendes zu verstehen:
- Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
- Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen (mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird)
- Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen)
- Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen
- Deckung eines Wohnbedürfnisses
- Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (zB Friedhofsbesuch)
- Versorgung von Tieren
Betreten öffentlicher Orte
- An öffentlichen Orten im Freien ist gegenüber anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten.
- In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur Einhaltung des Mindestabstandes auch ein Mund-und Nasenschutz zu tragen.
Hinweis:
Achtung: Gesichtsvisiere bzw. „Face-Shields“ erfüllen nicht mehr die Funktion der Schutzvorrichtung und stellen daher auch keine gleichwertige Alternative zu MNS-Masken mehr dar.
Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sieht nämlich vor, dass eine „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ zu tragen ist.
Kundenbereiche
Alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen ab 7.12.2020 wieder offenhalten.
Das bedeutet für die Gesundheitsberufe, dass der Verkauf von allen Waren wieder zulässig ist. Die Schuhmacher dürfen ebenfalls ihre Verkaufsräume wieder für alle Waren öffnen. Bei körpernahen Dienstleistungen ist die Ausgabe und die Konsumation von Speisen und Getränken verboten um sicherzustellen, dass die MNS-Maske durchgehend getragen wird.
- Weitere Informationen zu Einschränkungen in den Betrieben (FAQ siehe Einschränkungen in Betriebsstätten)
Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist folgendes zu beachten:
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten.
- Kunden müssen einen Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) tragen.
- Personen mit Kundenkontakt müssen ebenfalls einen Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- Pro Kunde müssen 10 m2 zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen, die kleiner als 10 m2 sind, darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten
- Das Betreten darf längstens bis 19:00 Uhr zugelassen werden.
Eine Unterschreitung des Mindestabstandes und/oder das Weglassen des Mund- und Nasenschutzes aufgrund der Eigenart der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Beim Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt grundsätzlich für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt die Mindestabstandregel von 1 Meter und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutz (eng anliegend). Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Das heißt, dass bei den Betriebsstätten von Zahntechnikern weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen sind.
Die Bundesinnung der Gesundheitsberufe empfiehlt daher im Hinblick auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 folgende Maßnahmen für Mitgliedsbetriebe:
Stand: 16.11.2020, 9:00 Uhr
- Alle im Geschäft tätige Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt und Kunden tragen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz)
- Sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten
- Rasche und regelmäßige Desinfektion von allen berührten Flächen, Geräten und Werkzeugen
- Bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes:
- Händedesinfektion für Mitarbeiter und Kunden
- Mitarbeiter tragen möglichst FFP2-Schutzmasken und zusätzlichen Körperschutz (z.B. Gesichtsschilder aus Plexiglas,…); Kunden tragen Mund-Nasen-Schutz
- Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt tragen geeignete Schutzhandschuhe
- Weisen Sie mit einem geeigneten Aushang auf die Maßnahmen hin
- Wenn Kunden Symptome wie Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit,… zeigen, führen Sie eine Betreuung nur im dringenden Notfall durch und stellen Sie sicher, dass sowohl Mitarbeiter als auch Kunden, die Schutzausrüstung mit dem höchsten Schutzniveau, sofern diese zur Verfügung steht, tragen
- Ohne entsprechende Schutzausrüstung kann eine Versorgung nicht empfohlen werden
- Sollte ein Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten, verständigen Sie umgehend die Gesundheitsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat bzw. den Amtsarzt, unter der Telefonnummer 1450
Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
Für den Ort der beruflichen Tätigkeit gilt grundsätzlich ebenfalls der Mindestabstand von 1 Meter. Wenn dieser nicht eingehalten werden kann, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
Es liegt daher in erster Linie in der Eigenverantwortung jedes Unternehmers geeignete Schutzmaßnahmen je nach Art der Dienstleistung zu treffen um seine Kunden/innen und Mitarbeiter/innen zu schützen.
Wir empfehlen in der Werkstatt besonderen Augenmerk auf Arbeiternehmerschutz zu legen:
- weitere arbeitsrechtliche Informationen (siehe Arbeits- und Sozialversicherungsrecht)
Halten Sie daher oben stehende Maßnahmen ein und legen Sie besonderen Augenmerk auf die bestehenden Hygienevorschriften ihrer Branche. -> weitere branchenspezifische Informationen
Rechtsgrundlagen:
2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV
Weitere Informationen:
- Übersicht und ausführliche FAQ
- Informationen vom Sozialministerium
- Coronavirus-Checkliste für Unternehmen
- Arbeitsrechtliche Informationen (FAQ siehe Arbeits- und Sozialversicherungsrecht)
- Infos zur Corona-Kurzarbeit | Bitte beachten Sie den Appell des Bundesinnungsmeisters (vom März 2020)
- Finanzielle Unterstützung für Betriebe
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
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