WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR GESUNDHEITSBERUFE

Letztes Update: 08.03.2021

Rechtslage ab 18.02.2021

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche ab 8.2.2021 gilt, wurde im BGBl. II Nr. 58/2021 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche ab 18.2.2021 gilt, wurde im BGBl. II Nr. 76/2021 am 17.2.2021 kundgemacht. Die 2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche ab 28.2.2021 gilt, wurde im BGBl. II Nr. 94/2021 am 25.2.2021 kundgemacht.

Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick

Achtung: wichtige Änderung

Nach rechtlicher Ansicht des BMSGPK handelt es sich bei Augenoptikern, Kontaktlinsenoptikern, Hörakustikern, Orthopädietechnikern, Orthopädieschuhmachern sowie Zahntechnikern um nicht-körpernahe Dienstleister.

Deshalb besteht keine Test-Pflicht für ihre Kunden.

Es gelten die allgemeinen Regelungen für Betriebsstätten (insb. §§ 5, 6 SchuMaV).

Bei den genannten Berufsgruppen handelt es sich um keine Gesundheitsdienstleister im Sinne der SchuMaV.

Das bedeutet für die Rechtslage nach der derzeit aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung (SchuMaV):

  • Die gewerblichen Gesundheitsberufe werden nicht unter die Regelungen der körpernahen Dienstleistungen subsumiert. Daher besteht nach derzeitiger Rechtslage keine Pflicht der Kunden, sich freizutesten.
  • Es gelten die allgemeinen Regelungen für Betriebsstätten, hier insbesondere die Regelungen des § 6 Abs. 4, was Personen/MitarbeiterInnen der gewerblichen Gesundheitsberufe mit unmittelbarem Kundenkontakt betrifft: 1 mal pro Woche testen oder alternativ eine FFP2 Maske tragen.
  • Da in Abkehrung von der bisherigen Auskunftspraxis die gewerblichen Gesundheitsberufe nicht (mehr) unter § 11 SchuMaV fallen, fällt der Zwang zum Test in § 11 Absatz 4 für die MitarbeiterInnen weg. Diese neue authentische Interpretation der Verordnung durch den Verordnungsgeber ist ab nun anzuwenden.
  • Diese Neuordnung der Rechtlage im Rahmen der geltenden SchuMaV bedeutet de facto eine Erleichterung für die Unternehmen der gewerblichen Gesundheitsberufe.
  • Diese Neuordnung ist gleichzeitig kein Präjudiz für die Frage, ob bei einer neuerlichen Erlassung einer COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung die gewerblichen Gesundheitsgewerbe so behandelt werden wie andere Handelsunternehmen, wie Handelsunternehmen, die Güter des täglichen Bedarfs im Sortiment haben, oder doch wieder wie Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Die WKÖ ist für diese Problematik höchst sensibilisiert.

Ausgangsbeschränkungen

Für den Zeitraum von 8. Februar 2021 bis zum Ablauf des 9. März 2021, werden nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 20:00 und 6:00 Uhr verhängt. Das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftigen Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
  • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (zB Spaziergänge, Joggen etc.)
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  • zur Teilnahme an Wahlen
  • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten, bestimmten Orten (z.B. Krankenanstalten) oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren
  • zur Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen 

Unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ ist insbesondere Folgendes zu verstehen: 

  • Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
  • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen (mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird)
  • Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen)
  • Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19
  • Deckung eines Wohnbedürfnisses
  • Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (zB Friedhofsbesuch)
  • Versorgung von Tieren

Betreten öffentlicher Orte

  • An öffentlichen Orten im Freien ist gegenüber anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten.
  • In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur Einhaltung des Mindestabstandes auch eine FFP2-Maskezu tragen

Kundenbereiche

Das Betreten (inklusive des Verweilens) und das Befahren der Kundenbereiche ist unter folgenden Voraussetzungen wieder möglich:

  • Gegenüber anderen Personen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  • Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ausnahme: im Freien, wenn der physische Kontakt mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
  • Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben für den Ort der beruflichen Tätigkeit (siehe Punkt „Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit“).
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen. 
  • Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 6.00 und 19.00 Uhr zulassen.

Eine Unterschreitung des Mindestabstandes und/oder das Weglassen der FFP2-Maske aufgrund der Eigenart der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Für die Gesundheitsberufe (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern) und auch die Schuhmacher deutet dies, dass alle Verkaufsräume und Kundenbereiche wieder geöffnet werden dürfen und auch wieder alle Dienstleistungen angeboten werden dürfen. Dabei sind jedoch die oben genannten Vorgaben einzuhalten.

Hinweis: Bei Augenoptikern, Kontaktlinsenoptikern, Hörakustikern, Orthopädietechnikern, Orthopädieschuhmachern und Schuhmachern sowie Zahntechnikern handelt es sich  um nicht-körpernahe Dienstleister. Auch wenn kurzzeitig für z.B. Anpassen, Anmessen oder Anproben der Mindestabstand unterschritten wird. Hier müssen jedoch zusätzliche Schutzmaßen ergriffen werden.

Die Bundesinnung der Gesundheitsberufe empfiehlt daher im Hinblick auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 folgende Maßnahmen für Mitgliedsbetriebe:

Stand: 22.01.2021, 8:00 Uhr

  • Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt und Kunden tragen eine FFP2-Maske.
  • Sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens zwei Meter einhalten
  • Rasche und regelmäßige Desinfektion von allen berührten Flächen, Geräten und Werkzeugen
  • Bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes:
    • Händedesinfektion für Mitarbeiter und Kunden
    • Unternehmer und Mitarbeiter tragen FFP2-Schutzmasken und möglichst zusätzlichen Körperschutz (z.B. Gesichtsschilder aus Plexiglas,…); Kunden tragen ebenfalls FFP2-Masken
    • Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt tragen geeignete Schutzhandschuhe
  •  Weisen Sie mit einem geeigneten Aushang auf die Maßnahmen hin
  • Wenn Kunden Symptome wie Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit,… zeigen, führen Sie eine Betreuung nur im dringenden Notfall durch und stellen Sie sicher, dass sowohl Mitarbeiter als auch Kunden, die Schutzausrüstung mit dem höchsten Schutzniveau, sofern diese zur Verfügung steht, tragen
  • Ohne entsprechende Schutzausrüstung kann eine Versorgung nicht empfohlen werden
  • Sollte ein Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten, verständigen Sie umgehend die Gesundheitsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat bzw. den Amtsarzt, unter der Telefonnummer 1450

Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.

Da in Abkehrung von der bisherigen Auskunftspraxis die gewerblichen Gesundheitsberufe nicht (mehr) unter § 11 SchuMaV fallen, fällt der Zwang zum Test in § 11 Absatz 4 für die MitarbeiterInnen weg. Diese neue authentische Interpretation der Verordnung durch den Verordnungsgeber ist ab nun anzuwenden.

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit

Beim Betreten von Arbeitsorten ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten und ein Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Zusätzlich dürfen Arbeitsorte durch

  • Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
  • Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  • Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,

nur betreten werden, wenn

  • spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR- oder LAMP-Test) durchgeführt wird*, und dessen Ergebnis negativ ist; oder
  • bei unter anderem Kundenkontakt durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder Maske mit äquivalentem bzw. höherem Schutzniveau getragen wird.

*Über den durchgeführten Test ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.

Als Arbeitsorte gelten auch auswärtige Arbeitsstellen, an den Arbeiten ausgeführt werden.

Hinweis: Beachten Sie den General-Kollektivvertrag mit wichtigen arbeitsrechtlichen und betrieblichen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für flächendeckende, regelmäßige COVID-19-Tests geeinigt

Wir empfehlen in der Werkstatt besonderen Augenmerk auf Arbeiternehmerschutz zu legen:

Halten Sie daher oben stehende Maßnahmen ein und legen Sie besonderen Augenmerk auf die bestehenden Hygienevorschriften ihrer Branche. -> weitere branchenspezifische Informationen

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV und 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung:

Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.

Weitere branchenspezifische Informationen

Vereinfachungen bei der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)

Letztes Update: 08

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