WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER

Rechtslage ab 12.12.2021 | Stand 13.12.2021

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, welche ab 12.12.2021 gilt, wurde am 10.12.2021 im BGBl. II Nr. 537/2021 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. 

Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick

Wichtige neue Regelungen ab 12.12.2021 – Kurzübersicht

Bundesweiter Lockdown für Ungeimpfte ab 12. Dezember

  • Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne 2-G-Nachweis (bisher bekannte Ausnahmen unter anderem für berufliche Zwecke gelten).
  • NEU: Empfehlung für 2 Meter-Abstand bei allen Orten.
  • NEU: Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Kunden zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht mehr ohne 2-G-Nachweis betreten werden, ausgenommen Betriebe des täglichen Bedarfs (unter anderem Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln; Gesundheits- und Pflegedienstleistungen); B2B-Geschäfte; Click and Collect. Die Ausnahme für „Gesundheits- und Pflegedienstleistungen“ gilt für Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Für den Verkauf von Medizinprodukten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen dürfen daher die Betriebstätten auch von Kunden ohne 2-G-Nachweis betreten werden. Zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) und die Abholung vorbestellter Waren („Click and Collect“) sind ebenfalls weiterhin für Kunden ohne 2-G-Nachweis zulässig. Schuhmacher dürfen Kunden ohne 2-G-Nachweis nicht mehr im Kundenbereich z.B. für die Herstellung eines Maßschuhs beraten.
  • NEU: Pflicht zur Erstellung eines Covid-19-Präventionskonzepts und Bestellung eines COVID-19-Beauftragten für alle Betreiber, die im Kundenbereich Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
  • Am Arbeitsplatz gilt 3G-Nachweis und FFP2-Maskenpflicht (sonstige Schutzmaßnahmen z.B. Trennwände möglich).
  • Öffnungszeiten für Betriebsstätten nur zwischen 5:00 und 23:00 Uhr zulässig

Weitere Infos: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at

Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Ihr Bundesland. Regionale Corona-Maßnahmen im Überblick - WKO.at

Allgemeine Bestimmungen

Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.

Nachweise:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr dient ein

  • 1-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung
  • 2-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung
  • 2,5-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer PCR-Test
  • 3-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer Test (PCR oder Antigen)

Betreten öffentlicher Orte

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske (FFP2-Maske) zu tragen.

Ausgangsregelungen

Die „Ausgangssperre“ gilt den ganzen Tag (0-24 Uhr). Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist für Personen ohne 2-G-Nachweis grundsätzlich nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig: 

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum 
  • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten 
  • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen)
  • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist 
  • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.) 
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden) 
  • zur Teilnahme an Wahlen 
  • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von bestimmten ausgenommen Betriebsstätten (z.B. Lebensmittelhandel)
  • zur Teilnahme an bestimmten erlaubten Zusammenkünften

Kundenbereiche

Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur mehr betreten, wenn sie über einen 2-G-Nachweis verfügen. Ausgenommen ist jedoch ausdrücklich der Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungen. Es sind daher die Leistungen und Produkte der Berufsgruppen Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern ausgenommen. Erlaubt ist auch die Abholung vorbestellter Waren („Click and Collect“) in Betriebsstätten des Handels. Zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) sind ebenfalls weiterhin zulässig. Die Kunden brauchen in diesen Bereichen keinen 2G-Nachweis.

Schuhmacher dürfen Kunden ohne 2-G-Nachweis nicht mehr in den Kundenbereich für den Verkauf von Waren oder das Anbieten von Dienstleistungen (z.B. Herstellung eines Maßschuhs) einlassen. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Erlaubt ist auch die Abholung vorbestellter Waren („Click and Collect“) in Betriebsstätten des Handels. Zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) sind ebenfalls weiterhin zulässig. Die Kunden brauchen hier keinen 2G-Nachweis.

Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Das Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätten darf für Kunden nur zwischen 5:00 und 23:00 Uhr zugelassen werden.

Der Betreiber von Handels- oder Dienstleistungsbetrieben mit Kundenbereichen, nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße, hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit

Am Arbeitsplatz ist ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nötig. Dies für gilt für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV

Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.

Weitere branchenspezifische Informationen

Vereinfachungen bei den Krankenkassen

Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)

Stand: 
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Zwei Sitzungen bei einem Treffen. Einmal ging es um das große Ganze, darum, was wir als Bundesinnung der Zahntechniker in der kommenden Zeit weiter vorantreiben wollen. So ist es immer, wenn wir uns zur Ausschusssitzung treffen...

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es hat sich eine Menge getan - aber die Arbeit wird uns auch 2024 nicht ausgehen. Das vergangene Jahr, das in Kürze Geschichte sein wird, stand für uns als Bundesinnung der Zahntechnik in vielerlei Hinsicht im Zeichen der Aus- und Weiterbildung...

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Editorial Rot&Weiss 5/2023: Zeigen, was Zahntechnik kann

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Ein Blick genügt. Wenn man sich moderne Labore ansieht, besteht gar kein Zweifel daran, dass nichts mehr ist, wie es war. Die Zahntechnik von heute hat kaum noch etwas mit dem Lehrberuf gemein, den viele von uns in den vergangenen Jahrzehnten erlernt haben. Verstaubtes, lautes Arbeiten, in vielerlei Hinsicht rein handwerklich – das gibt es nicht mehr...

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AUVA Leitfaden für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker

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Die AUVA hat in intensiver Zusammenarbeit mit der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, diesen Leitfaden zur Arbeitsplatzevaluierung für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker erstellt.

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Editorial Rot&Weiss 4/2023: NEUE, ALTE AUTONOMIE

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In der Akademie für Österreichs Zahntechnik (AÖZ) bleibt alles beim Alten. Und das ist eine gute Nachricht. Das betrifft natürlich nicht ihre Ausstattung, ihre Lehrangebote und die laufende Evaluierung und Adaptierung. Denn diese müssen sich laufend ändern...

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Editorial Rot&Weiss 3/2023: WAS ZAHNTECHNIK WAR, IST UND SEIN WIRD

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Der Wissensdurst ist groß, ebenso ist es die Begeisterung dafür, was hier gelehrt und vor allem gelernt wird. Und das ist tatsächlich eine ganze Menge. Die Stimmung unter den Studierenden, die an der Fachhochschule Kärnten seit vergangenem Februar den Master-Lehrgang „Digitale Dentaltechnik“ absolvieren, ist, man kann es nicht anders sagen, ausgezeichnet...

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Editorial Rot&Weiss 2/2023: Am neuesten Stand

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Wir müssen Neues lernen, und zwar laufend. Das gilt als Grundprinzip natürlich schon immer. Denn nur, wer sich weiterentwickelt, kann beruflich immer wieder erfolgreich sein, nur wer am Ball bleibt, wird ein Unternehmen nachhaltig gut aufstellen können. In der Zahntechnik gilt es gerade aber umso mehr, weil sie sich in einem massiven Wandel befindet. Und damit umzugehen heißt eben: dazu lernen. Im März fand in Köln wieder die Internationale Dentalschau (IDS) statt...

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