WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER

Rechtslage ab 16.04.2022 | Stand 15.04.2022

Ddie 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.04.2022 gilt, wurde am 14.04.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 (Link) kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.

Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick

Wichtige neue Regelungen ab 16.04.2022 – Kurzübersicht

  • Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske unter anderem in Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Dies gilt auch für auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter bei unmittelbarem Kundenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (Trennwände oder Plexiglaswände).
  • Empfehlung zum Tagen einer FFP2-Maske in allen geschlossenen Räumen.
  • G-Nachweise: der Nachweis der 3. Impfung („Booster“) ist nun 365 Tage gültig (statt bisher 270 Tage)
  • Zusammenkünfte bis zu 500 Teilnehmern: keine Auflagen
  • keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte
  • Arbeitgeber kann in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen

Weitere Infos: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at

Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Ihr Bundesland. 

Allgemeine Bestimmungen

Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.

Maskenpflicht

In bestimmten aufgezählten Bereichen besteht eine Pflicht zum Tragen einer Maske. Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln sind ausdrücklich genannt. Die Verkaufsräume und Kundenbereiche der Gesundheitsberufe (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) sind daher betroffen und es besteht dort Maskenpflicht (FFP2-Maske ohne Ventil). Dies gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

Die Kundenbereiche der Schuhmacher sind davon jedoch nicht betroffen. Es findet sich hierfür lediglich eine Empfehlung zum Tragen von Masken in geschlossenen Räumen.

Arbeitsorte

Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über die Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.

Weitere Informationen

Übersicht und ausführliche FAQ
Informationen vom Sozialministerium

Rechtsgrundlagen

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV)

Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.

Stand: 15.04.2022

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 01.06.2022

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Rechtslage ab 01.06.2022 | Stand 31.05.2022

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.4.2022 gilt, wurde am 14.4.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, welche ab 01.06.2022 gilt, wurde am 30.05.2022 im BGBl. II Nr. 201/2022  kundgemacht.

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 16.04.2022

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Rechtslage ab 16.04.2022 | Stand 15.04.2022

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.04.2022 gilt, wurde am 14.04.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 (Link) kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 24.03.2022

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Rechtslage ab 24.03.2022 | Stand 24.03.2022

Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV, welche ab 05.03.2022 gilt, wurde am 03.03.2022 im BGBl. II Nr. 86/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, welche ab 24.03.2022 gilt, wurde am 23.03.2022 im BGBl. II Nr. 121/2022 kundgemacht. 

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 12.02.2022

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Rechtslage ab 12.02.2022 | Stand 14.02.2022

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Die Zahntechnik hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark verändert. Zahnersatz wird nicht selten industriell gefertigt, und nicht unbedingt in jenem Land, in dem er gebraucht wird. Dass die Globalisierung unseren Beruf so unmittelbar betrifft ist wiederum einem technologischen Faktor geschuldet: der Digitalisierung...

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 31.01.2022

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Rechtslage ab 31.01.2022 | Stand 31.01.2022

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und die Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (1. Novelle zur 4. COVID-19-MV), welche ab 31.01.2022 bzw. ab 01.02.2022 gelten, wurde am 29.01.2022 im BGBl. II Nr. 34/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. 

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 12.12.2021

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Rechtslage ab 12.12.2021 | Stand 13.12.2021

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, welche ab 12.12.2021 gilt, wurde am 10.12.2021 im BGBl. II Nr. 537/2021 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. 

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2021 neigt sich seinem Ende zu und es steht leider immer noch im Zeichen der Corona-Pandemie. Das konnten auch die verfügbaren – und gut wirksamen – Impfstoffe nicht verhindern. Denn immer noch sind viel zu wenige Menschen immunisiert. Das Virus breitet sich zum Jahresende wieder erschreckend schnell aus...

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