WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Rechtslage ab 12.02.2022 | Stand 14.02.2022
Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und die Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (1. Novelle zur 4. COVID-19-MV), welche ab 31.01.2022 bzw. ab 01.02.2022 gelten, wurde am 29.01.2022 im BGBl. II Nr. 34/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Dazu sind 4 Novellen kundgemacht worden (siehe unten).
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Wichtige neue Regelungen ab 12.02.2022 – Kurzübersicht
Es gelten folgende Maßnahmen:
- Empfehlung für 2 Meter-Abstand bei allen Orten.
- NEU: In Betriebsstätten gilt nur mehr FFP2-Maskenpflicht (kein 2G-Nachweis mehr).
- Pflicht zur Erstellung eines Covid-19-Präventionskonzepts und Bestellung eines COVID-19-Beauftragten für alle Betreiber, die im Kundenbereich Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
- Am Arbeitsplatz gilt 3G-Nachweis und FFP2-Maskenpflicht (sonstige Schutzmaßnahmen z.B. Trennwände möglich).
- FFP2-Maskenpflicht auch im Freien, wenn der Abstand von 2 m nicht einhalten werden kann.
- Sperrstunde für Betriebsstätten: 24:00 Uhr
>>weitere Infos FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Ihr Bundesland. Regionale Corona-Maßnahmen im Überblick - WKO.at
Allgemeine Bestimmungen
Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.
Nachweise:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr dient ein
- 1-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung
- 2-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung
- 2,5-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer PCR-Test
- 3-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer Test (PCR oder Antigen)
- Detailinfos finden Sie den FAQ der WKÖ: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
- WKO Aushang: Bundesländer, Wien (PDF)
Betreten öffentlicher Orte
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske (FFP2-Maske) zu tragen.
Ausgangsregelungen
Derzeit gibt es keine Ausgangsbeschränkungen.
Kundenbereiche
Kunden haben in Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Das Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätten darf für Kunden nur zwischen 5:00 und 24:00 Uhr zugelassen werden.
Der Betreiber von Handels- oder Dienstleistungsbetrieben mit Kundenbereichen, nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße, hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
Am Arbeitsplatz ist ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nötig. Dies gilt für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch im Freien, wenn der Abstand von 2 m nicht einhalten werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos als Alternative zum Tragen einer Maske sind jedoch möglich.
- Mehr Infos finden Sie in den FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
- WKO Aushang: Bundesländer, Wien (PDF)
Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und Novellen
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
Weitere branchenspezifische Informationen
Vereinfachungen bei den Krankenkassen
Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)