WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER

Rechtslage ab 12.02.2022 | Stand 14.02.2022

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und die Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (1. Novelle zur 4. COVID-19-MV), welche ab 31.01.2022 bzw. ab 01.02.2022 gelten, wurde am 29.01.2022 im BGBl. II Nr. 34/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Dazu sind 4 Novellen kundgemacht worden (siehe unten).

Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick

Wichtige neue Regelungen ab 12.02.2022 – Kurzübersicht

Es gelten folgende Maßnahmen:

  • Empfehlung für 2 Meter-Abstand bei allen Orten.
  • NEU: In Betriebsstätten gilt nur mehr FFP2-Maskenpflicht (kein 2G-Nachweis mehr).
  • Pflicht zur Erstellung eines Covid-19-Präventionskonzepts und Bestellung eines COVID-19-Beauftragten für alle Betreiber, die im Kundenbereich Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
  • Am Arbeitsplatz gilt 3G-Nachweis und FFP2-Maskenpflicht (sonstige Schutzmaßnahmen z.B. Trennwände möglich).
  • FFP2-Maskenpflicht auch im Freien, wenn der Abstand von 2 m nicht einhalten werden kann. 
  • Sperrstunde für Betriebsstätten: 24:00 Uhr

>>weitere Infos FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at

Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Ihr Bundesland. Regionale Corona-Maßnahmen im Überblick - WKO.at

Allgemeine Bestimmungen

Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.

Nachweise:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr dient ein

  • 1-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung
  • 2-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung
  • 2,5-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer PCR-Test
  • 3-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer Test (PCR oder Antigen)

Betreten öffentlicher Orte

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske (FFP2-Maske) zu tragen.

Ausgangsregelungen

Derzeit gibt es keine Ausgangsbeschränkungen.

Kundenbereiche

Kunden haben in Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Das Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätten darf für Kunden nur zwischen 5:00 und 24:00 Uhr zugelassen werden.

Der Betreiber von Handels- oder Dienstleistungsbetrieben mit Kundenbereichen, nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße, hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit

Am Arbeitsplatz ist ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nötig. Dies gilt für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch im Freien, wenn der Abstand von 2 m nicht einhalten werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos als Alternative zum Tragen einer Maske sind jedoch möglich.

Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und Novellen 

Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.

Weitere branchenspezifische Informationen

Vereinfachungen bei den Krankenkassen

Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)

Stand: 
Innovatives Weiterbildungsprogramm für die Zahntechnik

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Neuer Masterlehrgang „Digitale Dentaltechnik“ an der FH Kärnten

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Editorial Rot&Weiss 6/2022: Wenn sich Dinge ändern müssen

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2023 liegt nur noch wenige Wochen vor uns und mit dem neuen Jahr wird sich auch in Österreichs Zahntechnik vieles bewegen. So beginnt im Februar das neue Masterstudium „Digitale Dentaltechnik“ an der Fachhochschule Kärnten. Der berufsbegleitende Lehrgang wird Zahntechnikermeistern, Zahnärzten und Absolventen unterschiedlicher technischer Studien wichtiges Rüstzeug für die Zahntechnik und Dentalbranche von morgen mitgeben...

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Die Zahntechnik hat sich verändert – und sie wird es weiter tun. In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung ändern sich so gut wie alle technischen Voraussetzungen, unter denen wir arbeiten. Was gestern noch in kleinteiliger Handarbeit gefertigt werden musste, entsteht nun – nach reiflicher Planung durch uns als Experten – in ganz neuen Verfahren...

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Neues Masterstudium startet

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Im November geht die österreichische Zahntechnik einen großen Schritt in die Zukunft. An der Fachhochschule Villach läuft dann der neue Masterlehrgang „Digitale Dentaltechnik“ an. Als Standesvertretung der Zahntechniker haben wir die Inhalte und den Aufbau des 5-semestrigen Studiums maßgeblich mitgestaltet...

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Erfolgreiche Arbeit und gute Ausbildung sind in einem technischen Beruf immer auch eine Frage der Ausstattung. Das gilt in der Zahntechnik in Zeiten digitaler Technologien heute mehr denn je....

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 01.06.2022

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Rechtslage ab 01.06.2022 | Stand 31.05.2022

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.4.2022 gilt, wurde am 14.4.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, welche ab 01.06.2022 gilt, wurde am 30.05.2022 im BGBl. II Nr. 201/2022  kundgemacht.

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 16.04.2022

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Rechtslage ab 16.04.2022 | Stand 15.04.2022

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.04.2022 gilt, wurde am 14.04.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 (Link) kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.

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Editorial Rot&Weiss 2/2022: Was Teamwork wert ist

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Die Art, wie wir arbeiten, hat sich stark verändert und doch stehen wir erst am Beginn eines großen Umbruchs. Zahntechnik ist schon lange kein analoges Handwerk mehr, sondern in seiner modernen Ausformung durch und durch digital getrieben. Das gilt für die Hardware, also die Geräte, die wir in Zahnlaboren heute nutzen, und für die Software, die diese Geräte so effizient macht und ermöglicht, durch Vernetzung ganz neue Wege des Teamworks zu beschreiten...

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 24.03.2022

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Rechtslage ab 24.03.2022 | Stand 24.03.2022

Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV, welche ab 05.03.2022 gilt, wurde am 03.03.2022 im BGBl. II Nr. 86/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, welche ab 24.03.2022 gilt, wurde am 23.03.2022 im BGBl. II Nr. 121/2022 kundgemacht. 

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 12.02.2022

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Rechtslage ab 12.02.2022 | Stand 14.02.2022

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und die Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (1. Novelle zur 4. COVID-19-MV), welche ab 31.01.2022 bzw. ab 01.02.2022 gelten, wurde am 29.01.2022 im BGBl. II Nr. 34/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Dazu sind 4 Novellen kundgemacht worden (siehe unten).

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Editorial Rot&Weiss 1/2022: Teamwork, das sich bewährt

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Die Zahntechnik hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark verändert. Zahnersatz wird nicht selten industriell gefertigt, und nicht unbedingt in jenem Land, in dem er gebraucht wird. Dass die Globalisierung unseren Beruf so unmittelbar betrifft ist wiederum einem technologischen Faktor geschuldet: der Digitalisierung...

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 31.01.2022

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Rechtslage ab 31.01.2022 | Stand 31.01.2022

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und die Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (1. Novelle zur 4. COVID-19-MV), welche ab 31.01.2022 bzw. ab 01.02.2022 gelten, wurde am 29.01.2022 im BGBl. II Nr. 34/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. 

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WKO - Coronavirus - Informationen für Zahntechniker / 12.12.2021

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Rechtslage ab 12.12.2021 | Stand 13.12.2021

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, welche ab 12.12.2021 gilt, wurde am 10.12.2021 im BGBl. II Nr. 537/2021 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. 

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Editorial Rot&Weiss 6/2021: DEN BLICK NACH VORNE GERICHTET

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2021 neigt sich seinem Ende zu und es steht leider immer noch im Zeichen der Corona-Pandemie. Das konnten auch die verfügbaren – und gut wirksamen – Impfstoffe nicht verhindern. Denn immer noch sind viel zu wenige Menschen immunisiert. Das Virus breitet sich zum Jahresende wieder erschreckend schnell aus...

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