[UPDATE] Coronavirus - WIE FUNKTIONIERT KURZARBEIT

Letztes Update: Di, 17.03.2020 10:30

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Um möglichst viele Unternehmen und Arbeitsplätze abzusichern, hat die Wirtschaftskammer eine weitere Erleichterung beim Corona-Kurzarbeitsmodell erreicht: Bei der Corona Kurzarbeit werden nun bereits ab dem ersten Monat die Dienstgeberbeiträge durch das AMS übernommen.

Damit ist die Corona-Kurzarbeit noch leichter für unsere Betriebe nutzbar, insbesondere für die stark betroffene Tourismusbranche, die Gastronomie und den Handel. Bisher war eine Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch das AMS erst ab dem vierten Monat geplant. Die Wirtschaftskammer setzt sich für weitergehende Erleichterungen ein.

Das Kurzarbeits-Modell ist allen Unternehmen zugänglich, unabhängig von der Größe oder Branche.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Wie kann ich Kurzarbeit beantragen?

1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO oder Gewerkschaften. Von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen! Das AMS rechnet wegen der Maßnahmen gegen das Coronavirus mit einem verstärkten Andrang. Um dem zu begegnen und persönliche Kontakte dennoch auf ein Minimum zu reduzieren, ist zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme oder elektronisch via eAMS-Konto oder per e-mail zu empfehlen.

2. Schritt: Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden

3. Schritt: Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:

  1. Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner 
  2. AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann bereits ab kommenden Montag, den 16.3.2020 bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden.
  3. Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht jedenfalls eine kurze Begründung!

4. Schritt: Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail)

5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

Was sind die Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, die das AMS den Unternehmen gewährt:

  • dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
  • eine Sozialpartnervereinbarung
  • eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat
    Einzelvereinbarungen;
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.

Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

Was bringt die Erleichterung bei Corona-Kurzarbeit mit Sozialpartnervereinbarung

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell. Das neue Muster ist gleichzeitig Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung. Die Eckpunkte:

  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubes konsumieren.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685
    Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
  • Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, explizit angeführt werden.
  • Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
  • Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Es gilt das Ausfallsprinzip.
  • Die Sonderzahlungen sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
  • Keine Auswirkungen der Kurzarbeit ergeben sich außerdem bei Abfertigung alt und neu. Hier ist jeweils von der Arbeitszeit bzw. dem Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit auszugehen.
  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Sollen auch überlassene Arbeitskräfte in die Kurzarbeit einbezogen werden, dürfen sie nicht zurückgestellt werden und es bedarf zusätzlich einer Kurzarbeitsvereinbarung des Überlassers.
  • Weiters ist die Lage der Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Die Einteilung „Montag bis Donnerstag“ und Freitag als „freier Kurzarbeitstag“ in der Sozialpartnervereinbarung ist nur beispielhaft angeführt. Selbstverständlich können zB Gastronomen oder Friseure wie bisher zB am Montag geschlossen halten und den Dienstag als Kurzarbeitstag festlegen!
  • Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren - spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat (Gesetzesentwurf).
  • Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.

Das AMS ersucht Firmen,

  • sich möglichst vor Kontaktaufnahme zu informieren, damit Anrufe rasch bearbeitet werden können.
  • sich telefonisch per eAMS Konto oder E-Mail ans AMS zu wenden, nicht persönlich.
  • für die schriftliche Kommunikation sofern vorhanden das eAMS Konto zu nützen.

Ist Kurzarbeit für alle Unternehmen möglich?

Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von Betriebsgröße und Branche möglich.

Wie schnell kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag für die Corona-Kurzarbeit kann bereits jetzt gestellt werden. Die Sozialpartner haben vereinbart, ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene (Vorliegen einer unterschriftsreifen Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarung) eine Sozialpartnervereinbarung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen.

In welchem Ausmaß kann die Arbeitszeit reduziert werden?

Die wöchentliche Arbeitszeit kann bei der Corona-Kurzarbeit über einen längeren Zeitraum auf 0% reduziert werden. Im Durchrechnungszeitraum müssen jedoch mindestens 10% erreicht werden.

Ist Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich?

Gem § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher unmittelbar von der Epidemie betroffen sind (zB Betriebssperre/schließung nach Epidemiegesetz), können sie Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung ist jedoch nicht empfehlenswert, weil dann nicht die verbesserten Bedingungen der Corona-Kurzarbeit gelten.


RELEVANTE DOKUMENTE  

COVID-19-Kurzarbeit Begehren

Zur Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage für Unternehmen Österreichweit. Für Download hier klicken.

COVID-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen 

Für Download der XLSX-Datei hier klicken.

COVID-19-Kurzarbeit Pauschalsatz Erläuterungen 

Für Download des PDFs hier klicken.

Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)

Für Download des PDFs hier klicken.

Weitere Informationen des AMS finden sie hier.

 

 

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