WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Letztes Update: Fr, 15.01.2021
Rechtslage ab 26.12.2020
Die Änderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV und 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV, welche am 22.12.2020 im BGBl. II Nr. 598/2020, kundgemacht wurde, ersetzt die bisherigen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen und tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft.
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Ausgangsbeschränkungen
Für den Zeitraum von 26. Dezember 2020 bis einschließlich 24. Jänner 2021, wird eine ganztägige Ausgangssperre verhängt. Das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus folgenden Gründen zulässig:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftigen Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebensfür berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (zB Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- zur Teilnahme an Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren
- zur Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen
Unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ ist insbesondere Folgendes zu verstehen:
- Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
- Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen (mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird)
- Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen)
- Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen
- Deckung eines Wohnbedürfnisses
- Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (zB Friedhofsbesuch)
- Versorgung von Tieren
Betreten öffentlicher Orte
- An öffentlichen Orten im Freien ist gegenüber anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten.
- In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur Einhaltung des Mindestabstandes auch ein Mund-und Nasenschutz zu tragen.
Hinweis:
Achtung: Gesichtsvisiere bzw. „Face-Shields“ erfüllen nicht mehr die Funktion der Schutzvorrichtung und stellen daher auch keine gleichwertige Alternative zu MNS-Masken mehr dar.
Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sieht nämlich vor, dass eine „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ zu tragen ist.
Kundenbereiche
Das Betreten (inklusive des Verweilens) und das Befahren des Kundenbereichs
- von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren (d.h. alle Verkaufsgeschäft an Konsumenten, aber nicht an gewerbliche Kunden und Großhandel),
- Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
- Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
- Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist ab 26.12.2020 untersagt, dies gilt voraussichtlich bis einschließlich 24.01.2021.
Ausgenommen ist jedoch ausdrücklich der Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungen. Es sind daher die Leistungen und Produkte der Berufsgruppen Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern ausgenommen. Erlaubt ist auch die Abholung vorbestellter Waren („Click and Collect“) in Betriebsstätten des Handels. Jedoch dürfen bei der Abholung geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden und es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Für den Verkauf von Medizinprodukten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungen dürfen daher die Betriebstätten geöffnet sein. Zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) sind ebenfalls weiterhin zulässig. Für den Verkauf anderer Waren an Konsumenten ist jedoch nur „Click and Collect“ (Abholung) zulässig.
Für Schuhmacher gilt, dass der Kundenbereich für den Verkauf von Waren an Konsumenten geschlossen werden muss und auch keine körpernahmen Dienstleistungen angeboten werden dürfen. Weiterhin zulässig hingegen sind zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte, die Produktion, Reparatur und die Erbringung von anderen Dienstleistungen sowie die Lieferung. Erlaubt ist auch die Abholung vorbestellter Waren („Click and Collect“) in Betriebsstätten des Handels. Jedoch dürfen bei der Abholung geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden und es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Die Kundenbereiche der Schuhmacher dürfen jedoch für alle anderen zulässigen Zwecke (wie Reparatur oder Beratung) und B2B-Geschäfte betreten werden.
- Weitere Informationen zu Einschränkungen in den Betrieben (siehe Einschränkungen in Betriebsstätten)
- die aktuelle Kriterienliste
Beim zulässigen Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist folgendes zu beachten:
- Der Kundenbereich darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden.
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten.
- Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der ausgenommenen Betriebsstätten des Handels entsprechen. Es dürfen daher im Bereich der Gesundheitsberufe ausschließlich Medizinprodukte, Heilbehelfe und Hilfsmittel an Konsumenten verkauft werden.
- Kunden müssen einen Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) tragen.
- Personen mit Kundenkontakt müssen ebenfalls einen Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- Pro Kunde müssen 10 m2 zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen, die kleiner als 10 m2 sind, darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Eine Unterschreitung des Mindestabstandes und/oder das Weglassen des Mund- und Nasenschutzes aufgrund der Eigenart der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Beim Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt grundsätzlich für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt die Mindestabstandregel von 1 Meter und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutz (eng anliegend). Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Das heißt, dass bei den Betriebsstätten von Zahntechnikern weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen sind.
Die Bundesinnung der Gesundheitsberufe empfiehlt daher im Hinblick auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 folgende Maßnahmen für Mitgliedsbetriebe:
Stand: 16.11.2020, 9:00 Uhr
- Alle im Geschäft tätige Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt und Kunden tragen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz)
- Sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten
- Rasche und regelmäßige Desinfektion von allen berührten Flächen, Geräten und Werkzeugen
- Bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes:
- Händedesinfektion für Mitarbeiter und Kunden
- Mitarbeiter tragen möglichst FFP2-Schutzmasken und zusätzlichen Körperschutz (z.B. Gesichtsschilder aus Plexiglas,…); Kunden tragen Mund-Nasen-Schutz
- Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt tragen geeignete Schutzhandschuhe
- Weisen Sie mit einem geeigneten Aushang auf die Maßnahmen hin
- Wenn Kunden Symptome wie Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit,… zeigen, führen Sie eine Betreuung nur im dringenden Notfall durch und stellen Sie sicher, dass sowohl Mitarbeiter als auch Kunden, die Schutzausrüstung mit dem höchsten Schutzniveau, sofern diese zur Verfügung steht, tragen
- Ohne entsprechende Schutzausrüstung kann eine Versorgung nicht empfohlen werden
- Sollte ein Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten, verständigen Sie umgehend die Gesundheitsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat bzw. den Amtsarzt, unter der Telefonnummer 1450
Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
Beim Betreten von Arbeitsorten ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen ein Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Es liegt daher in erster Linie in der Eigenverantwortung jedes Unternehmers geeignete Schutzmaßnahmen je nach Art der Dienstleistung zu treffen um seine Kunden/innen und Mitarbeiter/innen zu schützen.
Wir empfehlen in der Werkstatt besonderen Augenmerk auf Arbeiternehmerschutz zu legen:
- weitere arbeitsrechtliche Informationen (siehe Arbeits- und Sozialversicherungsrecht)
Halten Sie daher oben stehende Maßnahmen ein und legen Sie besonderen Augenmerk auf die bestehenden Hygienevorschriften ihrer Branche. -> weitere branchenspezifische Informationen
RECHTSGRUNDLAGEN
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Änderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV und 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV
Weitere Informationen:
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- Übersicht und ausführliche FAQ
- Informationen vom Sozialministerium
- Coronavirus-Checkliste für Unternehmen
- Arbeitsrechtliche Informationen (FAQ siehe Arbeits- und Sozialversicherungsrecht)
- Infos zur Corona-Kurzarbeit | Bitte beachten Sie den Appell des Bundesinnungsmeisters (vom März 2020)
- Finanzielle Unterstützung für Betriebe
- ausgeweitete Unterstützung für Betriebe
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
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