WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Rechtslage ab 15.11.2021 | Stand 15.11.2021
Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV, welche ab 15.11.2021 gilt, wurde am 14.11.2021 im BGBl. II Nr. 465/2021 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Wichtige neue Regelungen ab 15.11.2021 – Kurzübersicht
Bundesweiter Lockdown für Ungeimpfte ab 15. November
- Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne 2-G-Nachweis (bisher bekannte Ausnahmen unter anderem für berufliche Zwecke gelten).
- Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Kunden ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen Betriebe des täglichen Bedarfs (unter anderem Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln; Gesundheits- und Pflegedienstleistungen). Es wird in den Erläuterungen klargestellt, das unter die Ausnahme für „Gesundheits- und Pflegedienstleistungen“ jedenfalls die Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker fallen.
- Betreten des Arbeitsortes für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber ist nur noch mit 3-G-Nachweis zulässig.
- Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten.
- Antikörpernachweise und Antigentests zur Eigenanwendung sind nicht mehr gültig.
Weitere Infos: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Ihr Bundesland.
Allgemeine Bestimmungen
Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.
Nachweise:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr dient ein
- 1-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung
- 2-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung
- 2,5-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer PCR-Test
- 3-G-Nachweis: Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negativer Test (PCR oder Antigen)
- Detailinfos finden Sie den FAQ der WKÖ: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at und im Leitfaden des BMSGPK (PDF)
- WKO Aushang: Bundesländer, Wien (PDF)
Betreten öffentlicher Orte
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske (FFP2-Maske) zu tragen.
Kundenbereiche
Verkaufsräume und Kundenbereiche von Schuhmachern dürfen nur von Kunden mit 2-G-Nachweis betreten werden. Für die Verkaufsräume und Kundenbereiche von Augenoptikern, Kontaktlinsenoptikern, Hörgeräteakustikern, Orthopädietechnikern, Orthopädieschuhmachern und Zahntechnikern gilt die Ausnahme für „Gesundheits- und Pflegedienstleistungen“, diese dürfen daher auch von Kunden betreten werden, die über keinen 2-G-Nachweis verfügen.
In Verkaufsräumen und Kundenbereichen von Gesundheitsberufen (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikern) und auch den Schuhmachern haben Kunden in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
- Weitere Informationen: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
Am Arbeitsplatz ist ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nötig. Dies für gilt für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Mehr Infos finden Sie in den FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
- WKO Aushang: Bundesländer, Wien (PDF)
ORTE, AN DENEN GESUNDHEITSDIENSTLEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN
Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
Weitere branchenspezifische Informationen
Vereinfachungen bei den Krankenkassen
Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)
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