WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Rechtslage ab 24.03.2022 | Stand 24.03.2022
Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV, welche ab 05.03.2022 gilt, wurde am 03.03.2022 im BGBl. II Nr. 86/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, welche ab 24.03.2022 gilt, wurde am 23.03.2022 im BGBl. II Nr. 121/2022 kundgemacht.
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Wichtige neue Regelungen ab 24.03.2022 – Kurzübersicht
Grundsätzliche Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf sämtliche „Indoor-Bereiche“
- Kunden müssen in Betriebstätten in geschlossenen Räumen FFP2-Masken tragen
- Am Arbeitsplatz gilt ebenfalls FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (sonstige Schutzmaßnahmen z.B. Trennwände möglich)
- COVID-19-Beauftragter COVID-19-Präventionskonzept für Handels- oder Dienstleistungsbetriebe mit Kundenbereichen.
>>weitere Infos FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Ihr Bundesland.
Allgemeine Bestimmungen
Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.
Maskenpflicht
Kunden haben in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen eine Maske zu tragen. Dies gilt daher auch für die Verkaufsräume und Kundenbereiche der Gesundheitsberufe (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher sowie Zahntechniker).
Ort der beruflichen Tätigkeit
Beim Betreten von Arbeitsorten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. Dies gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht.
COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
Der Betreiber von Handels- oder Dienstleistungsbetrieben mit Kundenbereichen, nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße, hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV und 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung:
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
Weitere branchenspezifische Informationen
Vereinfachungen bei den Krankenkassen
Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: (Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln)