WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Rechtslage ab 16.04.2022 | Stand 15.04.2022
Ddie 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.04.2022 gilt, wurde am 14.04.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 (Link) kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen.
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Wichtige neue Regelungen ab 16.04.2022 – Kurzübersicht
- Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske unter anderem in Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Dies gilt auch für auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter bei unmittelbarem Kundenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (Trennwände oder Plexiglaswände).
- Empfehlung zum Tagen einer FFP2-Maske in allen geschlossenen Räumen.
- G-Nachweise: der Nachweis der 3. Impfung („Booster“) ist nun 365 Tage gültig (statt bisher 270 Tage)
- Zusammenkünfte bis zu 500 Teilnehmern: keine Auflagen
- keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte
- Arbeitgeber kann in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen
Weitere Infos: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Ihr Bundesland.
Allgemeine Bestimmungen
Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.
Maskenpflicht
In bestimmten aufgezählten Bereichen besteht eine Pflicht zum Tragen einer Maske. Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln sind ausdrücklich genannt. Die Verkaufsräume und Kundenbereiche der Gesundheitsberufe (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) sind daher betroffen und es besteht dort Maskenpflicht (FFP2-Maske ohne Ventil). Dies gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
Die Kundenbereiche der Schuhmacher sind davon jedoch nicht betroffen. Es findet sich hierfür lediglich eine Empfehlung zum Tragen von Masken in geschlossenen Räumen.
Arbeitsorte
Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über die Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen
• Übersicht und ausführliche FAQ
• Informationen vom Sozialministerium
Rechtsgrundlagen
2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV)
- BGBl. II Nr. 156/2022 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_156/BGBLA_2022_II_156.html
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
Stand: 15.04.2022