WKO - Coronavirus - INFORMATIONEN FÜR ZAHNTECHNIKER
Rechtslage ab 01.06.2022 | Stand 31.05.2022
Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, welche ab 16.4.2022 gilt, wurde am 14.4.2022 im BGBl. II Nr. 156/2022 kundgemacht und ersetzt die bisherigen Regelungen. Die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, welche ab 01.06.2022 gilt, wurde am 30.05.2022 im BGBl. II Nr. 201/2022 kundgemacht.
Die wichtigsten Informationen für Gesundheitsberufe im Überblick
Wichtige neue Regelungen ab 01.06.2022 – Kurzübersicht
- Wegfall der Maskenpflicht in fast allen Bereichen (Ausnahmen: Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie Alten- und Pflegeheime).
- Keine Verpflichtung mehr zum Tragen von Masken in den Verkaufsräumen und Kundenbereichen der Gesundheitsberufe (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher sowie Zahntechniker)
- Empfehlung der Bundesinnung: Tragen einer FFP2-Maske bei Kundenkontakt, insbesondere mit vulnerablen Personengruppen.
- Für eine Grundimmunisierung sind einheitlich drei Impfungen nötig.
- Arbeitgeber kann in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen.
» weitere Infos FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für Ihr Bundesland.
Allgemeine Bestimmungen
Es wird festgehalten, dass als Maske iSd VO "Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil" oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt.
Maskenpflicht
In bestimmten aufgezählten Bereichen besteht eine Pflicht zum Tragen einer Maske. Die Verkaufsräume und Kundenbereiche der Gesundheitsberufe (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher sowie Zahntechniker) sind davon jedoch nicht betroffen.
Die Bundesinnung empfiehlt jedoch das Tragen einer FFP2-Maske bei Kundenkontakt, insbesondere mit vulnerable Personengruppen.
Arbeitsorte
Es gibt derzeit keine allgemeinen Regelungen für Arbeitsorte. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.
Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; sowie Krankenanstalten und Kuranstalten; sowie Orten, an denen Gesundheits- oder Pflegedienstleistungen erbracht werden; ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sollten Sie in solchen Einrichtungen tätig werden, erkundigen Sie sich bei der betreffenden Einrichtung über die dort geltenden Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
- 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) | BGBl. II Nr. 156/2022
- 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
Vereinfachungen bei den Krankenkassen
Seitens der Krankenkassen wurden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geschaffen: Krankenversicherungen - besondere Vorkehrungen im Bereich der Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Stand: 31.05.2022